Mit Inkrafttreten weiterer Änderungen für den untertägigen Bergbau durch die novellierte Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) zum 24. Oktober 2019 sind insbesondere Betriebe des Kalisalz-, Steinsalz-, Versatz-, Gips-, Anhydrit-, Flussspat- und des Erzbergbaus angesprochen (1).
Bisher regelte § 13 GesBergV die Begrenzung der Exposition durch fibrogene Grubenstäube durch regelmäßige Staubmessungen, abhängig von der Expositionshöhe mindestens einmal jährlich (Bild 1). Anlage 10 gab die Berechnung bergbauspezifischer Grenzwerte vor, bei denen der heranzuziehende Staubgrenzwert vom Massenanteil des Quarzes im fibrogenen Staub bestimmt wurde. Bei Überschreitung dieses Grenzwerts bestand ein Beschäftigungsverbot.
Die Neufassung des § 13 GesBergV für untertägige Nichtsteinkohlenbergbaubetriebe formuliert neue Maßnahmen bei Belastungen durch fibrogene Grubenstäube durch den Verweis auf die Gefahrstoffverordnung und entsprechende Technische Regeln. Somit sind seit dem 24. Oktober 2019, neben der messtechnischen Ermittlung gemäß TRGS 402, die Bestimmungen zu Arbeitsplatzgrenzwerten des Kapitels 2.4 der TRGS 900 heranzuziehen. Damit wird der Allgemeine Staubgrenzwert für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) von 1,25 mg/m3 (Überschreitungsfaktor 2) für fibrogene bzw. mineralische Grubenstäube auch im untertägigen Bergbau verbindlich. Der Unternehmer muss weiterhin mindestens einmal jährlich Messungen und Probenahmen auf Grundlage eines Staubmessplans gemäß § 11 GesBergV durchführen.
Zudem ist für Tätigkeiten unter und über Tage ein Beurteilungsmaßstab für Quarz im A-Staub von 0,05 mg/m3 (Überschreitungsfaktor 8) zu beachten (2), der unter Berücksichtigung des Minimierungsgebots „einzuhalten“ ist. Die Umsetzung des Beurteilungsmaßstabs wird durch den AGS mit der neugefassten TRGS 559 zeitnah festgelegt. Begründete Ausnahmen für aufgelistete Tätigkeiten, bei denen dieser Beurteilungsmaßstab nicht eingehalten werden kann, sind jedoch grundsätzlich durch Ausführung eines spezifischen Maßnahmenkonzepts möglich.
Bei Ermittlungen fibrogener Grubenstäube durch Messungen sind daher seit dem 24. Oktober 2019 bei Bewertung der Messergebnisse die genannten Luftgrenzwerte an Arbeitsplätzen für A-Staub und Quarz im A-Staub anzuwenden. Die Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwerts für die E-Fraktion ist gleichfalls immer zu überprüfen.
References/Quellenverzeichnis
References/Quellenverzeichnis
(1) Art. 2 i.V.m. Art. 6 der Artikelverordnung zur Änderung der GesBergV sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen (BGBl. I Nr. 69, S. 3584) vom 18.10.2017.
(2) Bekanntmachung des BMAS (GMBl. S. 623 vom 06.07.2016)