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Geothermiebohrungen im aktuellen rechtlichen Kontext

Geothermie ist Rohstoffgewinnung und hat daher einen engen Bezug zum Bergrecht, wenn es sich nicht um eine rein grundstücksbezogene Nutzung handelt. Aber selbst in diesem Fall greifen bei Bohrungen mit über 100 m Tiefe bergrechtliche Regelungen. Ein Rahmenbetriebsplan ist allerdings nicht erforderlich; es genügt ein Hauptbetriebsplan, mit dem ggf. für weitere Bohrungen Sonderbetriebspläne einhergehen müssen. Die Bergschadenshaftung ist nicht explizit angeordnet, aber gleichwohl sachgerecht. Blockiert das Standortauswahlgesetz für die Endlagersuche Geothermiebohrungen?

Author/Autor: Prof. Dr. Walter Frenz, Maître en Droit Public, Lehr- und Forschungsgebiet Berg, Umwelt- und Europarecht (BUR), RWTH Aachen University, Aachen

1  Problemaufriss

Oberflächennahe Geothermie und Bergrecht haben keine durchgehende Verbindung. Nur Bohrungen mit einer Tiefe von über 100 m werden in § 127 Bundesberggesetz (BBergG) durchgehend mit einem Verweis auf bergrechtliche Bestimmungen bedacht. Ansonsten kommt es auf das Vorliegen bergbaurelevanter Vorgänge an, die bei Geothermie lediglich zur Beheizung eines Gebäudes fehlen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Die Vorfrage ist daher die Einschlägigkeit des Bergrechts. Davon hängt auch maßgeblich ab, welches Haftungsregime greift – ob die bergrechtliche Haftung (§§ 114 ff. BBergG) oder die allgemeine Schadenshaftung nach § 823 BGB, so bei Unglücksfällen wie in Staufen. Dort drang Wasser in eine Anhydritschicht im Untergrund ein. Dies ließ den Boden aufquellen und führte zu Rissen in Gebäuden.

Zusätzliche Einflüsse ergeben sich vor dem Hintergrund der Fracking-Gesetzgebung. Dieses z. T. modifiziert verabschiedete Gesetzespaket (1) erfasst in Bezug auf die Bergschadenshaftung eigens Bohrungen und lässt auch für diese die Bergschadensvermutung eingreifen. Umgekehrt haben Geothermiebohrungen, welche mit Fracking einhergehen, an dem darauf bezogenen Regime teil (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). Das gilt namentlich für das petrothermale Verfahren, bei dem mindestens zwei Bohrungen durchgeführt werden, sodass gezielt Risse erzeugt werden (Fracs) und so im Gestein eine wasserdurchlässige Verbindung hergestellt wird (2). Schon länger bestehen im Hinblick darauf Moratorien.

2  Relevanz des Bergrechts

2.1  Nur bei nicht grundstücksbezogener Gewinnung

Gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 b BBergG bildet Erdwärme einen bergfreien Bodenschatz. Auf ihn erstreckt sich das Eigentum an Grundstücken nach § 3 Abs. 2 S. 2 des BBergG nicht. Daher bedarf es gemäß § 6 BBergG grundsätzlich einer Bergbauberechtigung (3). Das gilt aber mangels Gewinnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG nicht, soweit die Gewinnung von Erdwärme grundstücksbezogen und damit etwa für die Beheizung eines Gebäudes erfolgt. Diese Vorschrift nimmt nämlich das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung aus. Teilweise wird die „Bergrechtsfreiheit“ auf sämtliche auf dem eigenen Grundstück durchgeführte Bohrungen mit einer Tiefe von höchstens 100 m erstreckt, sofern keine gewerbliche Nutzung erfolgt und auf die Temperaturverhältnisse des Nachbargrundstücks nicht eingewirkt, mithin dessen Erdreich energetisch nicht beeinflusst wird (4).

Auch nach diesem letztgenannten Ansatz ergibt sich umgekehrt, dass eine Bergbauberechtigung wegen vorliegender Gewinnung dann erforderlich ist, wenn deren Zweck nicht privat, sondern gewerblich ist. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG bedarf es ihrer immer dann, wenn sich der Zweck der Geothermie nicht auf die bauliche oder sonstige städtebauliche Nutzung des Grundstücks beschränkt, in dem diese Gewinnung stattfindet. Die Gewinnung von Erdwärme geht dann darüber hinaus, sofern mit ihr Baulichkeiten auf anderen oder mehreren Grundstücken beheizt werden und diese nicht in unmittelbarem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit dem Gewinnungsgrundstück stehen oder aber die Erdwärme zur Erzeugung von Strom oder Fernwärme dienen soll und in die allgemeinen Versorgungsnetze eingespeist wird (5). Damit kann selbst eine gewerbliche Nutzung aus dem Bergrecht herausfallen, wenn sie rein grundstücksbezogen ist und der Beheizung eines Firmengebäudes auf dem eigenen Gelände dient.

Dabei kommt es nicht auf eine hydrologische oder geothermische Auswirkung auf benachbarte Grundstücke an (5). Insoweit trifft das BBergG keine beschränkende Aussage. Die formale, rein auf die Nutzung für das eigene Grundstück bezogene Betrachtungsweise ist auch deshalb vorzuziehen, weil sie an die von vornherein feststehenden Gegebenheiten anknüpft, während die Frage der Auswirkungen auf Nachbargrundstücke einer Prognose bedarf, deren Eintreten auch ungewiss sein kann.

2.2  Gewerbliche und wissenschaftliche Aufsuchung

Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen, benötigen ebenfalls keine Bergbauberechtigung. Sie sind nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBergG von der Aufsuchung ausgenommen. Sollen die Aktivitäten über reine Lehr- oder Unterrichtszwecke hinausgehen, kommen eine gewerbliche und eine wissenschaftliche Erlaubnis in Betracht (Bild 1).

Fig. 1. Since October 2012 the RAG company has been working with the Bochum municipal utilities on a joint thermal energy project that will use mine water extracted from the now closed Robert Müser colliery to provide climate-friendly heating to three public buildings (two schools and the main station of the Bochum fire brigade). // Bild 1. Zusammen mit den Stadtwerken Bochum nutzt die RAG Aktiengesellschaft in Bochum-Werne seit Oktober 2012 Grubenwasser aus der stillgelegten Zeche Robert Müser, um drei Gebäude klimaschonend zu beheizen (zwei Schulen und die Hauptwache der Bochumer Feuerwehr). Photo/Foto: RAG

Bei der Aufsuchung nach dem BBergG zählen nicht der dahinterliegende Zweck und die subjektive Zielsetzung und damit nicht die Finalität dieser Tätigkeit, sodass neben der gewerblichen auch die Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken in Betracht kommt (6). Ob der aufzusuchende Bodenschatz wirtschaftlich benötigt und später gewonnen wird, ist zunächst nicht entscheidungserheblich (7).

2.3  Speicherung und Entnahme von Wärmeenergie

Über bestimmte Zweckrichtungen hinaus unterfallen bestimmte Vorgänge nicht dem Bergrecht. Das gilt etwa für die Einleitung von Wärmeenergie in den Boden, um sie zu speichern und später zu entnehmen. Insoweit liegt auch kein bergrechtlich relevanter Tatbestand der behälterlosen Tiefenspeicherung vor. Soll allerdings dem Untergrund bei längerfristiger Betrachtung insgesamt mehr Wärmeenergie entnommen werden als ursprünglich eingeleitet wurde, so ist die Anwendung des Bergrechts unbeschadet der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG zu prüfen.

2.4  Bohrungen

2.4.1 Erfassung von mehr als 100 m tiefen Bohrungen

Fig. 2. Drilling rig in Bavaria. // Bild 2. Bohrturm in Bayern. Photo/Foto: Richard Bartz

Bohrungen sind eine klassische bergbauliche Tätigkeit (Bild 2). Vielfach sind sie unabhängig von ihrer Tiefe schon von bergbaulichen Zulassungen erfasst und abgedeckt. Das gilt auch im Rahmen der Geothermie, wenn sie eine bergbauliche Gewinnung bildet, weil sie nicht rein grundstücksbezogen ist. Ansonsten hängt die Einbeziehung von Geothermiebohrungen in das Bergrechtsregime maßgeblich von ihrer Tiefe ab. Sollen sie auch im Zusammenhang mit einer nicht für sich selbst dem Bergrecht unterfallenden Gewinnung von Erdwärme mehr als 100 m in den Boden eindringen, sind sie nach § 127 BBergG der Bergbehörde anzuzeigen. Diese entscheidet dann, ob es eines Betriebsplans gemäß §§ 51 ff. BBergG bedarf, weil die Bohrung eine entsprechende Bedeutung hat oder Beschäftigte bzw. Dritte zu schützen sind.

Wenn mehr als 100 m Bohrtiefe erreicht werden, ist es also möglich, dass die Bergbehörde die Einhaltung der Betriebsplanpflicht im Einzelfall für erforderlich erklärt (§ 127 Abs. 1 Nr. 2 BBergG). Das gilt mithin nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen, nämlich bei entsprechenden Gefährdungen namentlich der Gesundheit Dritter oder bei einer hinreichenden Bedeutung des Betriebs. Solche Fälle sind etwa dann gegeben, wenn in Schichten gebohrt wird, welche mit Grundwasser in Berührung stehen, oder aber die Gefahr existiert, dass Wasservorräte getroffen werden, die dann etwa wie im Fall Staufen in eine problematische Gesteinsschicht eindringen und damit den Boden aufquellen lassen.

2.4.2 Bezüge zum Wasserrecht

Trifft einer dieser Gründe zu und ist daher ein Betriebsplanverfahren durchzuführen, werden gem. §§ 55 ff. BBergG auch noch andere betroffene Behörden beteiligt. Es bedarf aber weiterhin einer besonderen wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese wird freilich gemäß § 19 Abs. 2 WHG von der Bergbehörde und nicht wie in den anderen Fällen durch die Wasserbehörde und regelmäßig zusammen mit der Zulassung des Betriebsplans erteilt. In den Fällen der Betriebsplanpflicht ist dann insbesondere auch für eine Haftung auf die Wertungen des BBergG zurückzugreifen. Bergrechtliche Anforderungen sind im Übrigen auch dann zu beachten, wenn mangels Betriebsplanpflicht eine Wasserbehörde zuständig ist (8).

Ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, bestimmt sich in beiden Fällen nach dem Wasserrecht (9). Entscheidend ist damit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG letztlich, ob die Geothermiebohrung geeignet ist, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Änderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen und damit eine sogenannte unechte Gewässerbenutzung darstellt.

Die Anzeigepflicht des § 49 Abs. 1 WHG wird für bergbauliche und auch für andere Maßnahmen, für die eine Genehmigungs- und Anzeigepflicht nach anderen Rechtsvorschriften wie namentlich dem BBergG besteht, hingegen als nicht einschlägig angesehen (10). Damit geht die Anzeigepflicht gemäß § 127 BBergG vor. § 49 Abs. 1 WHG kommt danach nur für Bohrungen bis zu 100 m Tiefe in Betracht.

2.4.3 Folgen und Weiterungen für die Haftung

Allerdings verweist § 127 BBergG nicht auf die Bergschadenshaftung nach §§ 114 ff. BBergG. Daher ist sie eigentlich auf dieser Grundlage ausgeschlossen, werden doch nur bestimmte Vorschriften benannt. Indes ist sie das Korrelat der potentiellen Gefährlichkeit bergbaulicher Vorgänge, die der Einzelne hinzunehmen hat und bei denen er zu Schaden kommen kann. Ausdruck dieser potentiellen Gefährlichkeit sind das bergrechtliche Betriebsplanverfahren und die Bergaufsicht nach §§ 69 ff. BBergG. Diese greifen auch für Bohrungen mit einer Tiefe von über 100 m ein, wenn sie eine entsprechende Bedeutung haben bzw. Gefährdung aufweisen. Die Bergschadenshaftung bildet nur den letzten Baustein eines umfassenden Schutzes. Das spricht dafür, sie ebenfalls eingreifen zu lassen, wenigstens aber ihre Wertungen auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung zu übertragen.

Mit dem Fracking-Gesetz sollte die Bergschadensvermutung in § 120 BBergG zwar auch auf den Bohrlochbergbau erstreckt werden (11). Damit wird allerdings das Vorliegen einer Bohrung mit dem Bergbau verknüpft. Mithin werden Bohrungen nicht umfassend einbezogen. Im Gegenteil werden diese a priori jedenfalls nicht von der Bergschadensvermutung erfasst. Vielmehr wird dadurch die Unterscheidung zwischen Bohrungen im Rahmen des Bergbaus und gewöhnlichen Bohrungen und damit solchen im Rahmen rein grundstücksbezogener bzw. privater Nutzung fortgeführt und implantiert.

Fig. 3. Structural crack between the Town Hall and the Town Hall café in Staufen caused by ground uplift resulting from groundwater penetration. // Bild 3. Riss zwischen Rathaus und Rathaus-Café in Staufen aufgrund von Bodenhebungen durch eindringendes Grundwasser. Photo/Foto: Ekem

Da Bohrung und Gewinnung sehr eng miteinander zusammenhängen und aufeinander bezogen sind, ist eine Trennung künstlich. Daher können die im Folgenden dargelegten Grund-sätze zur bergrechtlichen Haftung auch Anhaltspunkte geben, wer nach § 823 BGB bei der Gewinnung von Erdwärme haften soll, der eine Bohrung vorausgeht, die aber gleichwohl nicht unter das BBergG fällt, sondern nur der Haftung aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB untersteht. Vielfach zeigen sich die Konsequenzen einer solchen Bohrung erst in deren Folge und damit bei der (späteren) Gewinnung.

Spezifisch für die Gewinnung von Erdwärme wurden bisher keine bergrechtlichen Haftungsgrundsätze entwickelt. Geht es allerdings wie in Staufen (Bild 3) um das Eindringen von Grundwasser, eine im Gefolge davon auftretende Bodenhebung und eine daraus folgende Schadensbildung, besteht als Parallelproblematik die Frage, wer haftet, wenn im Gefolge des Kohlebergbaus das Grundwasser ansteigt und etwa Keller vernässt. In beiden Fällen geht es um eine Schadensbildung infolge von nachdrängendem Grundwasser, wofür sich die Frage einer hinreichenden Kausalität einer vorgelagerten bergbaulichen bzw. geothermiebezogenen Tätigkeit stellt. Höchstrichterlich verneint wurde bislang, dass eine Kommune aus Staatshaftung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie ein Baugebiet ausgewiesen hat, in dem Häuser aus einem späteren Grundwasserwiederanstieg nasse Keller bekommen (12).

3  Bergrechtliche Haftung für Schäden aus Geothermiebohrungen

3.1  Bohrbezug

Entsprechend der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 114 BBergG haften Bergbauunternehmen für Sach- und Personenschäden „infolge der Ausübung“ einer bergbaulichen Tätigkeit. Verschulden ist nicht notwendig. Es existiert eine Bergschadensvermutung nach § 120 BBergG, die allerdings nur für den Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung und dabei für Senkungen, Pressungen sowie Zerrungen an der Oberfläche und Erdrisse sowie nunmehr den Bohrlochbergbau gilt, aber nicht für den Wasser(wieder)anstieg.

Die Einstellung der Wasserhaltung bildet den Schlusspunkt bergbaulich begründeter Regulierung des Grundwasserstands. Das gilt auch bei einer Beeinflussung durch eine Geothermiebohrung, wenn in deren Gefolge Wasser nachkommt oder in eine Bodenschicht eindringt, die sich dann vollsaugt und zu Hebungen an der Oberfläche führt. Eigentlich bedarf es dann einer Wasserhaltung. Wird sie eingestellt oder gänzlich unterlassen, ist dieser Vorgang bei einem Bezug zu einer vorgelagerten Tätigkeit betrieblich bedingt, selbst wenn er nur zur Rückkehr des früheren Grundwasserstands führt. Dieser wäre ohne bergbauliche Einflüsse auch nie verlassen worden. Daraus können sich weitreichende Folgewirkungen für benachbarte oder auch entferntere Grundstücke im Wassereinzugsbereich ergeben, die unmittelbar an die Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Fläche gekoppelt sind. Als damit notwendig verbundene Auswirkungen unterfallen sie der Haftung für Bergschäden. Das gilt erst recht, wenn der ursprüngliche Wasserstand überschritten wird oder bei einer Geothermiebohrung Wasser in eine Bodenschicht eindringt, die vorher gegen Wasser abgeschirmt war.

3.2  Kausalität

Grundvoraussetzung für eine Haftung ist, dass die Schäden auf den Bergbau zurückzuführen sind. Dieser ursächliche Zusammenhang verlangt, dass der Schaden die unmittelbare oder mittelbare Folge des Bergbaubetriebs ist (13). Ohne eine Absenkung des Grundwasserstands ist der Abbau von Bodenschätzen vielfach nicht möglich. Sie wird dann gezielt herbeigeführt. Der Wiederanstieg ist die Gegenbewegung dazu. Indes wird dieser Vorgang nicht mehr künstlich hervorgerufen, sondern kommt auf natürliche Weise zustande. Das gilt auch, wenn im Gefolge einer Geothermiebohrung Wasser nachdrängt, in eine Bodenschicht gelangt, der Boden ansteigt und sich daher Risse in Gebäuden bilden. Daher erscheint auf den ersten Blick bereits die natürliche Kausalität fraglich (14). Jedenfalls wird beim Grundwasserwiederanstieg eine adäquate Verursachung verneint, weil nur ein natürlicher Zustand wiederhergestellt wird (15). Von einem solchen weicht aber eine Hebung des Bodens aufgrund eindringenden Wassers im Gefolge einer Geothermiebohrung wie im Fall Staufen gerade ab.

Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kommt bei einer Bebauung insbesondere dann infrage, wenn diese unsachgemäß erfolgte. Ansatz dafür ist eine nicht hinreichende Abschätzung eines Grundwasserwiederanstiegs auf das bisherige Niveau, welche das OLG Düsseldorf vom Bauherrn bzw. Architekten für 30 Jahre rückwirkend verlangte (16).

Ob es ganz ungewöhnlich und damit nicht adäquat kausal ist, dass eine Geothermiebohrung zu nachdrängendem Wasser, zu Bodenhebungen und in deren Gefolge zu Rissen führt, ist bislang nicht entschieden. Maßgeblich ist, inwieweit der Untergrund vorher untersucht werden musste, um eine solche Entwicklung zu erkunden und auszuschließen. Ansonsten bräuchte derjenige, der eine Geothermiebohrung durchführt, nur die Augen zu verschließen und jegliche Voruntersuchung zu unterlassen, um später nicht für Schäden haften zu müssen. Es kommt daher vielmehr auf die objektive Sachlage an. Aufgrund dieser müssen bei vernünftiger Betrachtung und bei gewöhnlichem Geschehensablauf Schäden praktisch ausgeschlossen sein.

Wie weit der Ursachenzusammenhang auf der Basis der Adäquanzlehre unter Einbeziehung auch mittelbarer Ursachenzusammenhänge gezogen wird, zeigen gerade Beispiele mit Auswirkungen auf Gewässer. So bejahte bereits das Reichsgericht den Ursachenzusammenhang, wenn bergbauliche Aktivitäten zum Zusammenbruch einer Schlotte führen, dadurch der Wasserspiegel eines Sees sinkt, deshalb seine Zuflüsse in einen Wasserlauf enden und damit letztlich einer Fabrik das für den Betrieb notwendige und aus diesem Wasserlauf entnommene Wasser entzogen wird (17).

Damit werden auch sehr weit entfernte Auswirkungen über mehrere Stationen einbezogen, sofern nur die Rückführbarkeit auf bergbauliche Aktivitäten gegeben ist. Bei Geothermiebohrungen genügt, wenn diese dafür mitursächlich waren und etwa eine vorher angelegte Entwicklung erst auslösten, mithin eine bislang gesperrte, aber von der Bodenbeschaffenheit einer Nachbarschicht her mögliche Eindringung von Wasser ermöglichten.

3.3  Sozialadäquanz

Hat das Bergbauunternehmen den jeweiligen Betriebsplan eingehalten, folgt daraus nicht etwa automatisch die Sozialadäquanz seines Verhaltens, welche als Ansatzpunkt fungieren könnte, um einen adäquaten Kausalzusammenhang zu verneinen. Die Bergschadenshaftung bildet eine Gefährdungshaftung, die gerade auch bei Einhaltung der bergrechtlichen Pflichten greift, weil der Bergbau eine gefährdungsbehaftete Tätigkeit bildet. Die ihn ermöglichenden Betriebspläne können Schadensfolgen nicht gänzlich hindern. Der Eintritt von Schäden wird vielmehr vorausgesetzt. Für die bergrechtliche Haftung spielt es mithin keine Rolle, ob die Schäden aufgrund rechtmäßiger oder rechtswidriger Tätigkeiten des Bergbauunternehmens zustande gekommen sind (18).

3.4  Schutzzweck

Die Adäquanzbeurteilung ist um eine wertende Betrachtung unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm zu ergänzen. Es wird zwar sehr deutlich ein hinreichender Bezug zur bergbaulichen Tätigkeit verlangt (19). Dieser wird aber in weitgehendem Umfang auch für Gewässerverunreinigungen bejaht, die natürliche Vorgänge bilden, indes durch den Bergbau begünstigt und damit letztlich erst ausgelöst wurden (20). So verhält es sich im Ergebnis auch im Hinblick auf nachdrängendes Grundwasser, das vor der Bohrung von einer Bodenschicht abgehalten wurde, die sich mit Wasser vollsaugen kann.

Im Rahmen des Bergbaus ist generell zu berücksichtigen, dass diesem Vorgang eine gewisse Gefährlichkeit immanent ist. Von daher sind alle Vorgänge, die mit den Gegebenheiten des Bergbaus zusammenhängen und eine gewisse Schadensanfälligkeit aufweisen, grundsätzlich als vom Schutzzweck bergrechtlicher Normen umfasst anzusehen. Der Bergbauunternehmer muss daher sicherstellen, dass von den durch ihn geschaffenen und genutzten Anlagen keine Gefahren ausgehen können. Schließlich hat er diese Anlagen auch hergestellt und muss deshalb das auf diese Weise entstandene Gefährdungspotential neutralisieren.

So musste die Eigentümerin eines Erzbergwerks auch Sicherheitsvorkehrungen gegen sogenanntes Sauerwasser treffen, obwohl nach ihrer Ansicht die nachteiligen Wirkungen, die abgewendet werden sollten, in keinerlei Weise durch ihre Bergbautätigkeit verursacht worden waren (21). Im Urteil Meggen musste der Bergbauunternehmer die Grube wegen des eindringenden Grund- und Kluftwassers entwässern, um eine Vermengung und eine Ausbreitung der Belastung mit Schwermetallen zu vermeiden (22). Damit ist die Wasser(rein)haltung notwendiger Bestandteil des Bergbaubetriebs und ihre Unterlassung bzw. Einstellung selbst ein Betriebsrisiko, das sich im Steigen des Wasserspiegels und daraus resultierenden Gefährdungen etwa an davon betroffenen Häusern realisiert. Das gilt erst recht, wenn Wasser unmittelbar im Gefolge einer Geothermiebohrung in eine aufnahmebereite Bodenschicht eindringt und sich dadurch die Erdoberfläche hebt.

4  Betriebsplanpflicht

Handelt es sich um Geothermiebohrungen im Rahmen des Bergbaus, besteht nach § 51 Abs. 1 BBergG Betriebsplanpflicht (23). Eine solche besteht auch dann, wenn sie von der Bergbehörde auf der Basis von § 127 BBergG angeordnet wurde. Allerdings ist spezifisch für Geothermiebohrungen kein Rahmenbetriebsplan festgelegt. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher. Vorhaben (UVP-V Bergbau) enthält insoweit keine Bestimmung. Bedarf es danach gemäß § 52 Abs. 2a BBergG keines Rahmenbetriebsplans, genügt ein Hauptbetriebsplan. Dieser wird nach § 52 Abs. 1 BBergG regelmäßig für zwei Jahre erteilt, kann aber auch fünf Jahre umfassen, wenn es sich um keine dynamische Tätigkeit handelt. Bei Geothermiebohrungen können zwar Schwierigkeiten auftreten, wenn das Gestein sich anders gestaltet als bei den Vorerkundungen projektiert. Indes handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, deren Planung wie etwa beim Steinkohlenbergbau aufgrund nicht genau vorhersagbarer Rahmenbedingungen und geologischen Formationen regelmäßig in raschen Abständen angepasst werden muss.

Werden die Bohrungen im Hinblick auf den genehmigten Aufsuchungsbetrieb durchgeführt, bedarf es bereits vor ihrer Aufnahme eines Hauptbetriebsplans. Davon ist bei einem eingereichten Arbeitsprogramm als Grundlage für die Aufsuchungserlaubnis auch auszugehen, sodass näher zu begründen wäre, wenn eine Bohrung noch keine Aufsuchungstätigkeit darstellt, sondern etwa nur zu Lehr- und Unterrichtszwecken durchgeführt wird. Im Übrigen aber muss näher dargestellt werden, in welchem Umfang Erdwärme aufgesucht wird, wie dies technisch durchgeführt wird und mit welcher Dauer. Zudem muss der Nachweis geführt werden, dass die in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3-13 BBergG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind und dass der Aufsuchung keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen.

Damit ist insbesondere darzulegen, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für die Gesundheit Dritter getroffen wurde, mithin dass es durch die Bohrung nicht zu Gefährdungen für die Gesundheit kommt. Im Hinblick auf das Urteil Bergwerk West ist auch einzubeziehen, dass keine Antastungen des Grundwassers erfolgen, die sich negativ auf die Gesundheit auswirken können. Solche Auswirkungen dürfen auch in Zukunft nicht möglich sein. Jedenfalls sind wasserwirtschaftliche Belange im Rahmen von § 48 Abs. 2 BBergG relevant. Allerdings müssen sie nur als solche erfüllbar sein. Die Detailprüfung bleibt dann einer wasserrechtlichen Erlaubnis vorbehalten (24). Solche Belange stehen nicht entgegen, wenn eine Geothermiebohrung durch wasserundurchlässige Gesteinsschichten hinreichend abgeschirmt ist und eine laufende Beobachtung sichergestellt ist.

Auch immissionsschutzrechtliche Anforderungen sind gewahrt, wenn Gebäude von der Bohrstelle weit genug entfernt sind.

Der Hauptbetriebsplan kann so konzipiert sein, dass er die gesamte Bohrstelle umfasst. Dann wären Bohrungen zur Aufsuchung von Erdwärme grundsätzlich zugelassen. Es müssten für einzelne Bohrungen allerdings gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG noch Sonderbetriebspläne eingeholt werden. Insoweit ist höchstens dadurch eine Erleichterung möglich, dass schon die Art und die Zahl der Bohrungen im Rahmen des Hauptbetriebsplans so genau beschrieben werden, dass sie als solche davon umfasst und zugelassen sind. Dann bedarf es nur noch der Anzeige, wenn im Rahmen dieses Hauptbetriebsplans präzise beschriebene Bohrungen im Einzelnen durchgeführt werden. Dies dient vor allem dem Aufzeigen, wie der Abbaufortschritt verläuft.

Ansonsten sind bestimmte Aufsuchungstätigkeiten wie einzelne Bohrungen und die sie begleitenden Maßnahmen in Form entsprechender Sonderbetriebspläne zu beantragen. Die Genehmigungsfähigkeit als solche steht nach dem Hauptbetriebsplan fest. In diesem sind dann allerdings alle Punkte zu prüfen, welche einem Vorhaben entgegenstehen können. Das sind dann auch die Elemente, die bei dem Erfordernis eines Rahmenbetriebsplans auf dieser Ebene durchgeprüft werden müssten. Es bedarf dann auf der Ebene des Hauptbetriebsplans einer Abwägung zwischen den für die Aufsuchungstätigkeit sprechenden Belangen und den gegenläufigen Interessen. Allerdings werden keine gewichtigen Interessen entgegenstehen. Daher muss auch nicht derart umfassend abgewogen werden, wie dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Garzweiler-Entscheidung (25) für Rahmenbetriebspläne für den Braunkohlentagebau bzw. für Enteignungen zu diesem Zweck und für Hauptbetriebspläne vorgesehen hat, welche ergehen müssen, weil eben noch keine Rahmenbetriebsplanzulassung stattgefunden hat.

5  Verbindung zu Fracking

Schon länger besteht in Nordrhein-Westfalen ein Moratorium für Fracking. Maßnahmen im Zusammenhang mit Fracking können nicht genehmigt werden, bis die Risiken aus Fracking geklärt sind. Insoweit bestanden bis zum Erlass des Fracking-Gesetzes am 24. Juni und 8. Juli 2016 rechtliche Bedenken (26). Nunmehr darf nach Maßgabe von § 13a Abs. 1 WHG eine Geothermiebohrung mit dem Einsatz von Frackingtechnologie nicht durchgeführt werden (Bild 4).

Fig. 4. There are legal reservations about the use of fracking technology in Germany because of the potential environmental hazards associated with the fracking fluids. // Bild 4. Gegen die Fracking-Methode bestehen in Deutschland wegen möglicher Umweltgefährdungen durch die dafür verwendeten Flüssigkeiten rechtliche Bedenken. Source/Quelle: ©mojolo – stock.adobe.com

Nur § 13a Abs. 4 WHG ermöglicht sie außerhalb der ausgeschlossenen Bereiche beim Einsatz höchstens schwach wassergefährdender Gemische und bei Einhaltung des Stands der Technik. Dann kann der Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen. Daraus lässt sich daher keine Ablehnung einer Betriebsplanzulassung herleiten.

Der generelle Ausschluss von Fracking gilt allerdings auch für konkret geplante Tiefbohrungen (27). Bei ihnen geht es darum, mit konventioneller Säuerungstechnik ein Freispülen zu erreichen. Bestehende Bruchstrukturen sollen aufgesucht, gefunden und aktiviert werden. Innerhalb natürlicher Strukturen sollen Wärmetauscher installiert werden. Ziel ist eine Zirkulation in Extensionsstrukturen.

Bei einer solchen Konzeption wird auch im Hinblick auf die Tiefbohrung dem im Erlassweg aufgestellten Moratorium des Landes Nordrhein-Westfalen wie auch dem Fracking-Gesetz Genüge getan, die unkonventionelle Frackingprojekte nicht genehmigungsfähig machen. Angesprochen werden im Moratorium des Landes Nordrhein-Westfalen auch Geothermiebohrungen von über 1.000 m mit und auch ohne Fracking-Maßnahmen, für die „die hier gewonnenen Erkenntnisse auf Geothermiebohrungen mit Fracking-Behandlung ggf. übertragen werden“ können (28). Zum einen handelt es sich regelmäßig um eine Geothermiebohrung ohne Fracking-Maßnahmen. Sie ist so ausgerichtet, dass sie die Extensionsstrukturen nutzt und damit ohne chemische Substanzen auskommt. Es wird lediglich mit konventioneller Säuerungstechnik gearbeitet. Damit können die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht auf Geothermiebohrungen mit Fracking-Behandlung übertragen werden. Dies ist von vornherein ausgeschlossen.

Zum anderen stellt sich die Frage, wie diese Formulierung in dem genannten Erlass zu verstehen ist. Systematisch ist sie verbunden mit dem in der Überschrift genannten Gutachten mit Risikostudie zur Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen und deren Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere die öffentliche Trinkwasserversorgung. Damit kann der fragliche Satz auch so verstanden werden, dass die in diesem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auf Geothermiebohrungen mit Fracking-Behandlung ggf. übertragen werden können. Danach wären ohnehin nur Geothermiebohrungen mit Fracking-Behandlung ausgeschlossen, bei denen die Erkenntnisse aus dem genannten Gutachten greifen. Sie müssten damit tatsächlich so gelagert sein wie das Fracking außerhalb von Geothermiebohrungen, sodass sich die in dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse übertragen lassen. Bei dieser Sicht wäre es völlig unproblematisch – auch vor dem Hintergrund des Erlasses vom Wirtschafts- und Umweltministerium Nordrhein-Westfalens – Geothermiebohrungen größer 1.000 m ohne Fracking-Maßnahmen zu genehmigen. Das gilt auch nach dem neuen Fracking-Gesetz. Jedenfalls darf kein allgemeines Hindernis für Geothermiebohrungen bestehen (29).

6  Gesamtfazit und Ausblick im Zeichen der Endlagersuche

Geothermiebohrungen unterliegen weitestgehend dem Bergrecht, und zwar sowohl was die Zulassung als auch die Haftung betrifft. Ausgenommen sind im Wesentlichen private Grundstücksnutzungen sowie Bohrungen zu Lehr- und Unterrichtszwecken – nicht aber Erprobungsbohrungen. Insoweit gelten aber immer noch wasserrechtliche Anforderungen, die stets einzuhalten sind. Für Geothermiebohrungen mit Fracking-Maßnahmen greift das Verbot unkonventionellen Frackings nach dem neuen Fracking-Gesetz. Dieses ist allerdings auf Bohrungen ohne Fracking-Maßnahmen nicht zu übertragen. Das Standortauswahlgesetz (StandAG) blockiert allerdings Geothermiebohrungen in den nunmehr identifizierten Bereichen mit geeigneten geologischen Schichten für einen bestmöglichen sicheren Standort, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StandAG nicht vorliegen. Indes ist insoweit schon im Hinblick auf die Energiewende eine großzügige Zulassungspraxis zu fordern (30). Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) erteilte bislang regelmäßig seine Zustimmung für beauftragte Projekte (31). Das ist auch weiterhin in großem Umfang notwendig, da bislang erst die weiter zu prüfenden Teilgebiete mit günstigen geologischen Voraussetzungen nach § 13 StandAG ermittelt werden (32).

References/Quellenverzeichnis

References/Quellenverzeichnis

(1) Beschluss des Bundesrates, BR-Drs. 353/16. Veröffentlicht in BGBl. I 2016 S. 1962 und 1972.

(2) Preuße, A.; Weiß, E.-G.; Würtele, M.: In: Frenz, W./Müggenborg, H.-J./Cosack, T./Hennig, B./Schomerus, T.: EEG, 5. Aufl. 2018, vor § 45, Rn. 33.

(3) Zu deren Voraussetzungen im hiesigen Kontext von Marschall, in: Festgabe 200 Jahre OLG Hamm, 2020, S. 364 (372 ff.).

(4) Bereits Greb, K.: Beck Online-Kommentar EEG 2014, 2015, § 48, Rn. 34.

(5) Bergbehörde NRW: Nutzbarmachung geothermischer Energie (Erdwärme) in Nordrhein-Westfalen. Unveröffentlichte Position der Bergbehörde NRW, 2009, S. 1 f.

(6) Vitzthum, S.; Piens, R.: In: Piens, R./Schulte, H-W./Vitzthum, S.: BBergG, 3. Aufl., 2020, § 4, Rn. 12.

(7) OVG Bautzen, 4 B 832/03 v. 10.02.2004.

(8) Piens, R.: In: Piens, R./Schulte, H-W./Vitzthum, S.: BBergG, 3. Aufl., 2020, § 127, Rn. 7.

(9) Piens, R.: In: Piens, R./Schulte, H-W./Vitzthum, S.: BBergG, 3. Aufl., 2020, § 127, Rn. 8.

(10) Böhme, M.: In: Berendes, K./Frenz, W./Müggenborg, H.-J.: WHG, 2. Aufl. 2017, § 49, Rn. 3 a. E.

(11) S. näher BT-Drs. 18/4714 v. 23.04.2015, S. 13 ff. sowie Frenz, W.; Slota, N.: ZNER 2015, 307.

(12) OLG Düsseldorf, Az. 18 U 88/02 v. 18.12.2002; die dagegen gerichtete Revision nahm der BGH, III ZR 31/03 v. 29.04.2004 nicht zur Entscheidung an; ebenso OLG Düsseldorf, I-20 U 4/04 v. 08.06.2004 im Anschluss an BGH, III ZR 234/97 v. 29.07.1999 für Bergschäden.

(13) Bereits Boldt, G.; Weller, H.: BBergG Kommentar 1984, § 114, Rn. 10.

(14) Siehe Spieth, W.-F.; Wolfers, B.: ZfB, 269, 1997.

(15) Knöchel, H.: In: Frenz, W./Preuße, A.: Spätfolgen des Bergbaus, 2000, S. 103 (108).

(16) OLG Düsseldorf, Az. 18 U 88/02 v. 18.12.2002.

(17) RG: ZfB 1898, 228.

(18) OVG Münster, 12 A 2194/82 v. 29.03.1984.

(19) BVerwG, 4 C 25/94 v 09.11.1995 bezogen auf die Nachsorgepflichten.

(20) BVerwG, 4 C 25/94 v 09.11.1995; näher dazu Frenz, W: Ewigkeitslasten im Kohlenbergbau, 2016.

(21) BVerwG, 4 C 25/94 v 09.11.1995.

(22) BVerwG, 7 C 22/12 v. 18.12.2014.

(23) Dazu näher von Marschall, in: Festgabe 200 Jahre OLG Hamm, 2020, S. 364 (378 ff.).

(24) Siehe zu dieser Stufung BVerwG, 7 B 43/09 v. 22.04.2010; Frenz, W.: NVwZ 2011, 86.

(25) BVerfG, 1 BvR 3139/08 u. 1 BvR 3386/08 v. 17.12.2013.

(26) Frenz, W.: NVwZ 2016, 1042.

(27) Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 18/8916 v. 22.06.2016.

(28) Ministerien für Wirtschaft und Umwelt des Landes NRW, V B 1-47-03/IV-5-3052-37727 v. 18.11.2011.

(29) Von Marschall, in: Festgabe 200 Jahre OLG Hamm, 2020, S. 364 (383).

(30) Näher Frenz, W.: DVBl 2018, 285.

(31) Von Marschall, in: Festgabe 200 Jahre OLG Hamm, 2020, S. 364 (388).

(32) Zwischenbericht Teilgebiete gemäß § 13 StandAG der Bundesgesellschaft für Endlagerung, SG01101/16-1/2-2019#3 v. 28.09.2020.

Author/Autor: Prof. Dr. Walter Frenz, Maître en Droit Public, Lehr- und Forschungsgebiet Berg, Umwelt- und Europarecht (BUR), RWTH Aachen University, Aachen
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