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Fortschritte für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Der Deutsche Bundestag hat im Mai 2020 das 7. SGB IV-Änderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz enthält auch Änderungen am Sozialgesetzbuch (SGB) VII, die das Recht der Berufskrankheiten weiterentwickeln. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen begrüßen diese Änderungen, die in weiten Teilen auf Vorschläge der Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger zurückgehen.

Die Neuregelungen des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes umfassen u. a. den Wegfall des Unterlassungszwangs, Erleichterungen bei der Ursachenermittlung und die Förderung der Forschung zu Berufskrankheiten. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Berlin, Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, erklärt hierzu: „Das Gesetz ist ein großer und zugleich ausgewogener Schritt zur Weiterentwicklung des Rechts der Berufskrankheiten. Der Gesetzgeber hat damit in weiten Teilen Vorschläge aufgegriffen, welche die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten in der Selbstverwaltung der gesetzlichen Unfallversicherung erarbeitet haben. Wir sehen das Gesetz daher auch als Anerkennung für die Fähigkeit der Selbstverwaltung, Lösungen für die Menschen zu finden, die sie vertritt.“

Von der Gesetzesänderung erhoffen sich Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weitere Fortschritte für die Prävention. „Das Gesetz gibt der Unfallversicherung mehr Möglichkeiten, Daten über Belastungen bei der Arbeit zu bündeln und so ihr Wissen über die Ursachen von Berufskrankheiten zu vergrößern“, sagt die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der DGUV, Edlyn Höller. „Dieses Wissen hilft uns sowohl im Arbeitsschutz als auch bei der Frage der Anerkennung von Berufskrankheiten, denn wir können auf dieser Grundlage noch besser die Belastungen ermitteln, denen erkrankte Versicherte bei der Arbeit ausgesetzt waren.“

Das Gesetz sieht vor, dass bei Berufskrankheiten, bei denen bislang die Aufgabe der Tätigkeit Voraussetzung für die Anerkennung war, dieser Zwang wegfällt. Höller sagt: „Der Unterlassungszwang ist nicht mehr nötig. Wir haben seit einiger Zeit Verfahren, die es z. B. Versicherten mit einer Hauterkrankung ermöglichen, ihren Job weiter auszuüben. Das Gesetz stärkt diese Verfahren, die sogenannte Individualprävention, und trägt somit dazu bei, die Arbeitswelt gesünder zu machen.“

Autor: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin

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