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Grubenwasserkonzept der RAG für das Saarland

In der letzten Zeit sind missverständliche und falsche Informationen im Zusammenhang mit möglichen Bergschäden im Zug des geplanten Grubenwasseranstiegs im Saarland verbreitet worden. Zunächst: Die RAG Aktiengesellschaft, Essen, erwartet durch den beantragten Grubenwasseranstieg auf -320 NN – also 320 m unter Meeresniveau – keine Schäden durch Hebungen.

Auch in begleitenden Gutachten wird das Schadensrisiko durch Hebungen als äußerst gering eingestuft. Die RAG geht sogar davon aus, dass es überhaupt nicht zu Schäden kommt. Das Unternehmen hat angekündigt, von bereits in Grundbüchern von Hauseigentümern vereinbarten Bergschadensersatzverzichten keinen Gebrauch zu machen.

Falls es wider Erwarten doch zu geringen Schäden kommt, gilt: Ein solcher Bergschaden durch Hebungen wird selbstverständlich von der RAG reguliert. Dies ist auch im Bundesberggesetz (BBergG) festgelegt. Somit gilt die Bergschadensvermutung in identischer Art und Weise auch für Hebungsbereiche. Diesen Eigentümern stehen demnach die gleichen Rechte zu wie denjenigen, deren Eigentum abbaubedingten Senkungen unterlag.

Keinen Einfluss auf eine etwaige Regulierung haben bereits gezahlte Leistungen bzw. mögliche vorherige Endregulierungen. Denn bei Hebungsschäden würde es sich um „neue Ereignisse“ handeln, die auch getrennt zu betrachten sind. Deswegen sind auch mögliche Verjährungen nicht anzuwenden.

Die RAG hat das Oberbergamt des Saarlands hierzu in einem Brief umfassend informiert. (RAG/Si.)

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