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Bild 1. Unternehmenszentrale der STEAG GmbH in Essen. Foto: STEAG

Ablehnung des Eilantrags enttäuscht STEAG

„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für STEAG eine herbe Enttäuschung“, sagt Joachim Rumstadt, Vorsitzender der Geschäftsführung der STEAG GmbH (Bild 1), Essen. „Weil die Ablehnung des Eilantrags aus formalen Gründen erfolgt ist, ist die Frage der Verfassungskonformität des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dabei überhaupt nicht geprüft worden.“ Damit sei es auch nicht gelungen, die nicht zuletzt vom Bundesrat mit Nachdruck vorgebrachte Kritik am Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) vor Beginn der Stilllegungsauktionen am 1. September 2020 überprüfen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. August 2020 mitgeteilt, dass es mit Entscheidung vom 18. August 2020 den Eilantrag der STEAG betreffend das KVBG abweist. Zugleich erklärte das höchste deutsche Gericht eine mögliche spätere Verfassungsbeschwerde des Energieunternehmens in gleicher Angelegenheit von vornherein für nicht zulässig.

„Auch wenn unser Eilantrag abgelehnt wurde, bedeutet diese Entscheidung nicht, dass bestehende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem KVBG damit ausgeräumt sind“, so Rechtsanwältin Jana Michaelis von der Kanzlei Rosin-Büdenbender, welche die STEAG in diesem Verfahren vertreten hat. Die anstehenden Auktionsverfahren finden infolgedessen wie vom KVBG vorgesehen statt, ohne dass deren Rechtskonformität festgestellt, geschweige denn überhaupt geprüft worden ist.

Die Ablehnung des Eilantrags und die gleichzeitige Feststellung der Unzulässigkeit einer möglichen späteren Verfassungsbeschwerde gründet dabei vor allem auf dem Argument, dass die STEAG ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen mit jedoch mehrheitlich kommunaler Anteilseignerschaft sei. Für Unternehmen, die sich zu mehr als 50 % in öffentlicher Hand befinden, lässt das Bundesverfassungsgericht nach ständiger Rechtsprechung keine Berufung auf einen Grundrechteschutz zu.

Diese Einschätzung verkennt, dass die STEAG ein stark international ausgerichtetes Unternehmen mit einer heterogenen Anteilseignerstruktur ist. Ihre Anteilseignerschaft umfasst eine Vielzahl von Akteuren mit durchaus unterschiedlichen Positionen und Interessenlagen. Dass das Verfassungsgericht der STEAG dennoch die Grundrechtsfähigkeit abspricht, wiegt besonders schwer, da schon das KVBG selbst erheblich in Unternehmensrechte eingegriffen hat, wogegen die STEAG sich nun faktisch nicht zur Wehr setzen kann.

Damit steht der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts am Ende eines Gesetzgebungsverfahrens, das von Anfang an von einer Benachteiligung der Steinkohlenkraftwerksbetreiber gekennzeichnet war. Schon bei Vorlage des Referentenentwurfs zum KVBG im Januar 2020 war den betroffenen Unternehmen lediglich eine Frist von 24 h für eine Stellungnahme eingeräumt worden; eine angesichts von Umfang und Bedeutung des Gesetzes unangemessen kurze Zeitspanne, welche die Beteiligungsmöglichkeiten der betroffenen Unternehmen massiv beschnitten hat.

Ferner hat es mit den Betreibern von Steinkohlenkraftwerken zu keinem Zeitpunkt direkte Gespräche über die Ausgestaltung des Kohleausstiegs gegeben, wie sie mit den Betreibern von Braunkohlenkraftwerken geführt worden waren. Dies mündet in die sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung von Braun- und Steinkohle, bei der feste vertragliche Vereinbarungen auf der einen Seite einem offenen Auktionsverfahren mit Stilllegungsandrohung auf der anderen Seite gegenüberstehen.

Das Energieunternehmen hat stets klargestellt, den von der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ ausgehandelten Kompromiss zum Ende der Kohleverstromung in Deutschland nicht infrage zu stellen. „Wir akzeptieren den politischen und gesellschaftlichen Willen, in Deutschland künftig auf den Energieträger Kohle zu verzichten. Wir kritisieren jedoch die mangelhafte Art und Weise, wie der Kohleausstieg umgesetzt wird“, sagt Rumstadt.

Die STEAG wird den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts eingehend prüfen. (STEAG/Si.)

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