„Unzulänglich, oberflächlich und rein ideologisch motiviert“ – so bewertet der DEBRIV, Berlin, das von Agora Energiewende vorgelegte Rechtsgutachten zum Kohleausstieg. Ausgesprochen problematisch ist dabei, mit welcher Leichtigkeit Agora über grundgesetzlich geschützte Positionen hinweggeht. In seiner Bewertung führt der DEBRIV konkrete juristische Schwachstellen in dem Gutachten auf, das sich selbst als Analyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.12.2016 zur 13. Novelle des Atomgesetzes („Kernenergieausstieg“) bezeichnet:
So gibt es eben keinen verfassungsrechtlichen Rechtssatz, nach dem eine Investition, die abgeschrieben ist bzw. sich amortisiert hat, ihren Eigentumsschutz verliert. Eigentumsschutz besteht auch über diesen Zeitraum hinaus. Anders als von Agora behauptet, wäre auch für jeden stillzulegenden Kraftwerksblock einzeln zu prüfen, ob eine gesetzlich vorgegebene Beendigung der Laufzeit eines Kraftwerks im Vergleich zu anderen Anlagen zu rechtfertigen ist. Zudem stehen Tagebaue in gleicher Weise unter dem Schutz von Art. 14 GG wie Kraftwerke. Die anderslautende Aussage von Agora ist rechtlich nicht haltbar.
Darüber hinaus lässt das Kurzgutachten die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen völlig außer Acht, die ein Kohleausstieg gerade für die betroffenen Regionen, aber auch für den Industriestandort Deutschland als Ganzes mit sich bringen würde. Diese Aspekte sind jedoch bei einer verfassungsrechtlichen Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. „Es ist bedauerlich, dass mit einer juristisch derart angreifbaren Arbeit der Versuch unternommen wird, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen“, erklärt der DEBRIV.
Fakt ist, dass die Braunkohlenkraftwerke in Deutschland auf der Grundlage unbefristeter rechtskonformer Genehmigungen arbeiten, die dem Stand der Technik entsprechen. Für den Entzug der Betriebsgenehmigungen besteht keine rechtliche Grundlage. Für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende muss im Vordergrund stehen, ein Miteinander von konventionellen und erneuerbaren Energieträgern so zu organisieren, dass Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen berücksichtigt werden.
Einseitige Maßnahmen wie ein politisch forcierter Braunkohlenausstieg helfen dem Klimaschutz nicht. Schließlich unterliegt auch die deutsche Braunkohle dem Europäischen Emissionshandel (ETS), sodass ein nationaler Kohleausstieg keine Auswirkungen auf die europäischen Gesamtemissionen hätte, da nicht beanspruchte Emissionszertifikate von anderen Emittenten im europäischen Ausland verwendet werden könnten. (DEBRIV/Si.)