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RAG bietet eine Entschädigung für bergbaubedingte Erschütterungen an – Einigung mit VBHG erzielt

Anspruchsberechtigt sind bestimmte Wohnlagen im Bereich der ehemaligen Bergwerke West, Prosper-Haniel, Lippe, Auguste Victoria und Ost für den Zeitraum von 2008 bis zur Stilllegung des Bergwerks.

Der untertägige Steinkohlenabbau im Ruhrgebiet führte an der Tagesoberfläche zeitweise zu wiederkehrenden Erschütterungen. Häufigkeit, zeitliche Dichte und Intensität fielen regional unterschiedlich aus. An einzelnen Standorten waren diese Erschütterungen sehr deutlich zu spüren. Die RAG Aktiengesellschaft, Essen, hat sich mit dem Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e. V. (VBHG) nach intensiven Verhandlungen nun dahingehend geeinigt, dass für die in der Vergangenheit aufgetretenen bergbaulich verursachten Erschütterungswirkungen eine finanzielle Entschädigung für die so entstandene Wohnwertminderung (§ 906 Abs. 2 BGB) geleistet werden soll. Die mit dem VBHG erzielte Übereinkunft sieht Zahlungen in Höhe von bis zu 200, 400 oder 800 € vor. Die Grundlage bildet ein Pauschalsystem, das einerseits die Ergebnisse der entsprechenden Musterprozesse des VBHG berücksichtigt und zum anderen die regional unterschiedliche Ausprägung der Erschütterungen miteinbezieht.

Die RAG bietet darüber hinaus Eigentümern, Mietern und Wohnungsberechtigten, die nicht vom VBHG vertreten werden, aber ebenfalls in der Vergangenheit von solchen Erschütterungen betroffen waren, eine Entschädigung je betroffener Wohneinheit zu den gleichen Konditionen an. Die pauschale Einmalentschädigung wird unabhängig von der Anzahl der in einer Wohneinheit konkret lebenden Personen einmalig und abschließend pro Wohneinheit zur Abgeltung sämtlicher Beeinträchtigungen des Wohnwerts durch bergbaulich verursachte Erschütterungen gezahlt.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für den Zeitraum von 2008 bis zur Stilllegung des jeweiligen Bergwerks. Erschütterungen und daraus eventuell resultierende Ansprüche vor dem Jahr 2008 sind nach übereinstimmender Rechtsauffassung verjährt. Entschädigungsanträge gemäß § 906 Abs. 2 BGB können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Spätere Antragstellungen finden keine Berücksichtigung mehr. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts besteht nicht.

Ob die Wohneinheit in einem Bereich mit hoher Betroffenheit liegt und somit eine Entschädigung zukommen kann, ist auch im Bürgerinformationsdienst der RAG unter www.bid.rag.de zu erfahren. (RAG/Si.)

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